BFH - Beschluß vom 23.06.2000
II S 8/00

BFH - Beschluß vom 23.06.2000 (II S 8/00) - DRsp Nr. 2000/9546

BFH, Beschluß vom 23.06.2000 - Aktenzeichen II S 8/00

DRsp Nr. 2000/9546

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 23. März 2000 lehnte das Finanzgericht (FG) einen Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts für ein Verfahren wegen Vermögensteuer auf den 1. Januar 1989, 1992, 1993 und 1995 u.a. mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Davon hatte sie unter Berufung darauf, Analphabetin zu sein, abgesehen. Die Vermögensteuerbescheide beruhten auf strafrechtlichen Ermittlungen, wonach auf den Namen der Antragstellerin bei ausländischen Banken erhebliche Festgeldbeträge angelegt waren, über die die Antragstellerin verfügungsbefugt war.

Nunmehr beantragt die Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss des FG unter Beiordnung eines Rechtsanwalts PKH zu gewähren, wiederum ohne eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. In einem Parallelverfahren hatte sie lediglich einen Rentenbescheid über eine Erwerbsunfähigkeitsrente vorgelegt.

II. Der Antrag ist unbegründet.