BFH - Beschluss vom 23.06.2003
V B 175/01

BFH - Beschluss vom 23.06.2003 (V B 175/01) - DRsp Nr. 2003/10124

BFH, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen V B 175/01

DRsp Nr. 2003/10124

Gründe:

I. Die Verbindung der Verfahren V B 175/01, V B 176/01, V B 177/01 und 178/01 zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 116 Abs. 1 FGO durch Beschwerde angefochten werden. In der Begründung müssen die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hieran fehlt es.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine konkrete Rechtsfrage formuliert; er hat dementsprechend auch nicht substantiiert deren Klärbarkeit und Klärungsbedürftigkeit dargelegt, wie dies nach ständiger Rechtsprechung zur Darlegung der Voraussetzungen einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich gewesen wäre (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2002 V B 119/01, BFH/NV 2002, 1038). Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger eine Entscheidung im allgemeinen, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse begehrt. Die Behauptung, eine Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht jedenfalls nicht.