I. Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Antrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zu entscheiden, nachdem das zunächst unter dem Aktenzeichen IV B 145/04 geführte und zwischenzeitlich durch Änderung der Geschäftsverteilung in die Zuständigkeit des Senats gefallene Verfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen und durch Beschluss vom 27. September 2006 IV B 145/04 in den Registern gelöscht worden war.
a) Nach § 240 ZPO endet die Unterbrechung --auch eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wie im Streitfall-- nämlich, wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Verfahrens ablehnt (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03, BFH/NV 2004, 349); einer solchen Ablehnung steht es nach der Rechtsprechung gleich, wenn der Insolvenzverwalter die streitige Forderung des Gläubigers --wie hier-- anerkennt (so Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 24. Juli 2003
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