1. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) hat sich bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht, wie nach § 62a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geboten, von einer zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) befähigten (postulationsfähigen) Person oder Gesellschaft vertreten lassen (§§ 62a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 FGO i.V.m. § 3 Nrn. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes). Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.
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