Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 13. Oktober 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beurteilt sich daher noch nach § 115 der Finanzgerichtsordnung in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.).
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Die gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. März 1980 IV R 160/77 (BFHE 130, 214, BStBl II 1980, 418) ist nicht gegeben.
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