BFH - Beschluss vom 23.07.2002
VIII R 37/02

BFH - Beschluss vom 23.07.2002 (VIII R 37/02) - DRsp Nr. 2002/15593

BFH, Beschluss vom 23.07.2002 - Aktenzeichen VIII R 37/02

DRsp Nr. 2002/15593

Gründe:

Das Verfahren war gemäß § 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzustellen, nachdem der Kläger die Revision mit Schriftsatz vom 7. Juni 2002 zurückgenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 FGO. Nach der letztgenannten Vorschrift hat die Kosten zu tragen, wer ein Rechtsmittel zurücknimmt.

Dem Begehren des Klägers, ihm keine Kosten aufzuerlegen, kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur für die Gerichtskosten entsprochen werden. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der durch die Einlegung der Revision entstandenen Gerichtskosten erfüllt. Das Finanzgericht (FG) hat die Sache unrichtig behandelt, weil es die Revision im Tenor oder in den Gründen des Urteils nicht zugelassen, in der Rechtsmittelbelehrung aber gleichwohl die Revision als das zulässige Rechtsmittel bezeichnet hat. Die Rücknahme der Revision durch den Kläger spricht dafür, dass er bei einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung durch das FG keine Revision eingelegt hätte und somit der Fehler des FG für das Entstehen der Gerichtskosten kausal war.