BFH - Beschluss vom 23.07.2003
I B 169/02

BFH - Beschluss vom 23.07.2003 (I B 169/02) - DRsp Nr. 2003/12951

BFH, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen I B 169/02

DRsp Nr. 2003/12951

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Testamentsvollstrecker für das Zweckvermögen "Nachlass nach Frau X". In dieser Eigenschaft erhob er mit Schriftsatz vom 22. Juni 2001 eine Klage wegen Körperschaftsteuer 1998, die er damit begründete, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bescheinigte Kapitalertragsteuer nicht vollständig angerechnet habe. Das FA holte im Verlauf des Klageverfahrens die vom Kläger begehrte Anrechnung nach und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2002 wandte sich der Kläger erstmals auch gegen den das Zweckvermögen betreffenden Körperschaftsteuerbescheid 1999. Dem war eine Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 2001 vorausgegangen, in der das FA von der eingereichten Steuererklärung insoweit abgewichen war, als es erklärte Aufwendungen für Testamentsvollstreckung sowie für ein finanzgerichtliches Verfahren nicht als Betriebsausgaben anerkannt hatte. Im weiteren Verlauf erläuterte der Kläger hierzu, dass bei erklärungsgemäßer Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1999 sich ein Verlust ergebe, der in den Veranlagungszeitraum 1998 zurückgetragen werden müsse.