BFH - Beschluss vom 23.07.2003
I K 4/03

BFH - Beschluss vom 23.07.2003 (I K 4/03) - DRsp Nr. 2003/13904

BFH, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen I K 4/03

DRsp Nr. 2003/13904

Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) führte gegen den Beklagten, Beschwerdegegner und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) einen Rechtsstreit wegen Körperschaftsteuer. Durch Urteil vom 23. Juli 2002 wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Die Revision ließ das FG nicht zu. Der Antragsteller erhob wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde. Zur Begründung der Beschwerde verwies er auf seinen gesamten Vortrag im Klageverfahren und behauptete, es lägen Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor. Der beschließende Senat verwarf durch Beschluss vom 27. März 2003 die Beschwerde. Von einer Begründung sah er gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Am 5. Mai 2003 hat der Antragsteller sinngemäß beantragt, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, den Beschluss vom 27. März 2003 aufzuheben und die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen. Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags hat er im Wesentlichen vorgetragen: