Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) begehrte Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Soweit die Kläger als Verfahrensfehler geltend machen, die angefochtene Entscheidung sei ausweislich ihrer Begründung durch einen befangenen Einzelrichter ergangen, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, weil § 119 Nr. 2 FGO ausdrücklich erfordert, dass der von einer solchen Rüge betroffene Richter zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt wurde; die Kläger haben indes ein solches Verfahren nicht anhängig gemacht.
Ohne ein solches gesondertes Verfahren auf Ablehnung des Richters kommt eine Zulassung der Revision grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 1996 X R 27/94, BFH/NV 1997, 246, und vom 27. März 2000 III R 35/99, BFH/NV 2000, 1128).
2. Die weitere Rüge der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt unter Verletzung seiner Pflicht zur Amtsermittlung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO unzureichend aufgeklärt, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet worden ist.
Für diese Rüge muss nämlich u.a. dargelegt werden,
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