BFH - Beschluss vom 23.07.2007
V S 9/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 23.07.2007 (V S 9/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/22899

BFH, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen V S 9/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/22899

Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) wurde am 17. Februar 2005 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (private limited company --Ltd.--) gegründet. Mit ihrer Klage wegen Umsatzsteuer-Vorauszahlung August 2006 machte sie Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb eines Grundstückes geltend. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil dem notariell beurkundeten Kaufvertrag zufolge nicht die Klägerin, sondern deren Alleingesellschafterin und deren Sohn Käufer des Grundstücks waren und weil das Nettoentgelt nicht gesondert ausgewiesen war.

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen ... anhängig ist. Für dieses Verfahren begehrt die Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH).

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.