Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.
Die behaupteten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nicht schlüssig dargetan.
a) Wird unzureichende Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen Nichterhebung von Beweisen gerügt, so ist darzulegen, inwiefern das Urteil --ausgehend von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640, m.w.N.).
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