BFH - Beschluß vom 23.08.2000
III B 38/00

BFH - Beschluß vom 23.08.2000 (III B 38/00) - DRsp Nr. 2001/3715

BFH, Beschluß vom 23.08.2000 - Aktenzeichen III B 38/00

DRsp Nr. 2001/3715

Gründe:

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt seit September 1997 ein ...studio. Über seinen steuerlichen Berater, den jetzigen Prozessvertreter, beantragte er unter dem 27. April 1999, die Frist zur Abgabe der angeforderten Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns 1997 bis zum 30. Juni 1999 zu verlängern. Mit Schreiben vom 30. April 1999 lehnte der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Interesse des Fortgangs der Veranlagungsarbeiten eine Fristverlängerung ab und forderte den Kläger auf, die vorgenannte Erklärung innerhalb von zwei Wochen einzureichen. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Noch während des Rechtsbehelfsverfahrens ging die Erklärung beim FA ein. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das sich anschließende Klageverfahren ist noch nicht beendet.