BFH - Beschluß vom 23.08.2000
III B 39/00

BFH - Beschluß vom 23.08.2000 (III B 39/00) - DRsp Nr. 2000/9928

BFH, Beschluß vom 23.08.2000 - Aktenzeichen III B 39/00

DRsp Nr. 2000/9928

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit dem am 3. April 2000 zugestellten Urteil ab. Die Revision ließ es nicht zu. Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch L Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht. Trotz zweimaliger Anforderung einer Prozessvollmacht durch die Geschäftsstelle des erkennenden Senats mit Fristsetzung bis zum 26. Juni 2000 bzw. zum 4. August 2000 und eines Hinweises auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 1966 V R 46/66 (BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5) und vom 19. April 1968 III B 85/67 (BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473) legte L keine Prozessvollmacht für das Verfahren vor dem BFH vor.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Dies folgt schon daraus, dass der als Prozessbevollmächtigter der Klägerin aufgetretene L keine Vollmacht für das Verfahren vor dem BFH beigebracht hat. Es fehlt deshalb an einer Prozessvoraussetzung, so dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist (Beschlüsse des BFH in BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5 und in BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473).