BFH - Beschluß vom 23.08.2000
IV B 148/99

BFH - Beschluß vom 23.08.2000 (IV B 148/99) - DRsp Nr. 2000/9784

BFH, Beschluß vom 23.08.2000 - Aktenzeichen IV B 148/99

DRsp Nr. 2000/9784

Gründe:

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) erhob am 20. Dezember 1996 Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 26. November 1996. Zur Begründung verwies er auf seinen Einspruch vom 4. Dezember 1996, der vom Beklagten (Finanzamt --FA--) unter dem 11. Dezember 1996 zurückgewiesen worden sei.

Am 7. März 1997 teilte das FA mit, über den Einspruch des Klägers sei noch nicht abschließend entschieden worden. Das vom Kläger erwähnte Schreiben enthalte die Aufforderung zur Einspruchsbegründung. Tatsächlich enthielt das Schreiben vom 11. Dezember 1996 Ausführungen dazu, warum dem Einspruch nicht stattgegeben werden könne, sowie die Aufforderung, bis zum 10. Januar 1997 mitzuteilen, ob der Einspruch aufrecht erhalten werden solle.