BFH - Beschluß vom 23.08.2000
VII B 4/00

BFH - Beschluß vom 23.08.2000 (VII B 4/00) - DRsp Nr. 2001/863

BFH, Beschluß vom 23.08.2000 - Aktenzeichen VII B 4/00

DRsp Nr. 2001/863

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Geschäftsführer einer GmbH nach fruchtlosem Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über deren Vermögen durch Haftungsbescheid für rückständige Umsatzsteuer in Anspruch genommen. Einspruch und Klage, die der Kläger darauf gestützt hatte, dass unvorhersehbar Forderungen der GmbH nicht eingegangen, der von der Bank eingeräumte Dispositionskredit von 2,5 Mio. DM ausgeschöpft und eine Landesbürgschaft über 2,5 Mio. DM nicht erteilt worden sei sowie eine als sicher erachtete Investitionszulage für 1994 vom FA nicht gewährt worden und damit eine nicht erwartete Illiquidität der GmbH eingetreten sei, blieben ohne Erfolg. Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision, die er mit Verfahrensverstößen begründet.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Darlegung der behaupteten Verfahrensmängel den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht genügt.