Die Beschwerde ist unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen der Versäumung der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren wäre. Denn der Kläger hat einen Grund für die Zulassung der Revision (vgl. § 115 Abs. 2 FGO) nicht schlüssig dargelegt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|