Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Beschwerde keinen Erfolg hat.
1. Die Beschwerde ist zwar beim Bundesfinanzhof (BFH) nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen, den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) war jedoch ihrem Antrag entsprechend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gewähren.
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