I. Das Finanzgericht (FG) wies mit dem angefochtenen Urteil die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unzulässig ab. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 31. März 2003 zugestellt. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde, die an das FG adressiert war und dort mit einer Abschrift am 30. April 2003 in den Nachtbriefkasten geworfen wurde, leitete das FG am 2. Mai 2003 per Telefax an den Bundesfinanzhof (BFH) weiter.
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