BFH - Beschluss vom 23.08.2005
VIII E 2/05

BFH - Beschluss vom 23.08.2005 (VIII E 2/05) - DRsp Nr. 2005/16355

BFH, Beschluss vom 23.08.2005 - Aktenzeichen VIII E 2/05

DRsp Nr. 2005/16355

Gründe:

Mit der Erinnerung wendet sich der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) nicht gegen die Berechnung der Gerichtskosten; mit ihr werden nur Einwendungen gegen die Sachentscheidung des Senats im Beschluss ... geltend gemacht, die nach Ansicht des Erinnerungsführers auf einer unsachgemäßen Behandlung seines umfangreichen Vorbringens beruht. Bei sachgerechter Behandlung hätte seinem Antrag stattgegeben werden müssen und Gerichtskosten wären für ihn nicht angefallen; sie seien deshalb nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) niederzuschlagen.