Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist durch das angefochtene Urteil nicht beschwert.
1. Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt --wie die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels-- voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz. 12, m.w.N.; Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz. 31 f.). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in der ersten Instanz in vollem Umfang obsiegt hat.
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