BFH - Beschluss vom 23.08.2006
IV B 114/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 66
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 275/00

BFH - Beschluss vom 23.08.2006 (IV B 114/05) - DRsp Nr. 2006/27721

BFH, Beschluss vom 23.08.2006 - Aktenzeichen IV B 114/05

DRsp Nr. 2006/27721

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist durch das angefochtene Urteil nicht beschwert.

1. Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt --wie die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels-- voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz. 12, m.w.N.; Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz. 31 f.). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in der ersten Instanz in vollem Umfang obsiegt hat.