BFH - Beschluss vom 23.08.2006
IV B 133/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6189/04

BFH - Beschluss vom 23.08.2006 (IV B 133/05) - DRsp Nr. 2006/25775

BFH, Beschluss vom 23.08.2006 - Aktenzeichen IV B 133/05

DRsp Nr. 2006/25775

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO), auf die sie sich berufen haben, in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.