Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO), auf die sie sich berufen haben, in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.
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