BFH - Beschluss vom 23.08.2006
V B 171/04
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 67
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 16/00

BFH - Beschluss vom 23.08.2006 (V B 171/04) - DRsp Nr. 2006/28457

BFH, Beschluss vom 23.08.2006 - Aktenzeichen V B 171/04

DRsp Nr. 2006/28457

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im April 2002 verstorbenen Ehemannes. Dieser betrieb im Streitjahr 1994 eine Werkstatt und einen Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen.

Im Jahr 1994 errichtete er auf der Grundlage einer am .. Dezember 1993 erteilten Baugenehmigung ein neues Geschäftsgebäude auf einem mit Vertrag vom .. November 1993 erworbenen Grundstück. Nach Fertigstellung vermietete er mit Mietvertrag vom Januar 1995 einen Teil des Gebäudes an eine Bank unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) und machte für das Jahr 1994 die im Zusammenhang mit der Errichtung des an die Bank vermieteten Gebäudeteils angefallene Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine beim Ehemann der Klägerin durchgeführte steuerliche Außenprüfung erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die auf den an die Bank vermieteten Gebäudeteil entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an und änderte den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid 1994 entsprechend. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.