BFH - Beschluss vom 23.09.2003
VIII B 188/02
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 6919/98

BFH - Beschluss vom 23.09.2003 (VIII B 188/02) - DRsp Nr. 2003/17479

BFH, Beschluss vom 23.09.2003 - Aktenzeichen VIII B 188/02

DRsp Nr. 2003/17479

Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1. Die Rüge, die Vorentscheidung weiche von dem Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 19. März 2002 6 K 5037/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 880) ab, ist nicht schlüssig erhoben worden (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO). Dazu hätte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) darlegen müssen, dass

- das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist;

- im Urteil des FG dieselbe Rechtsfrage wie in der Divergenzentscheidung entschieden wurde;

- die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann;

- die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war und