BFH - Beschluss vom 23.09.2003
XI S 12/03

BFH - Beschluss vom 23.09.2003 (XI S 12/03) - DRsp Nr. 2003/16143

BFH, Beschluss vom 23.09.2003 - Aktenzeichen XI S 12/03

DRsp Nr. 2003/16143

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die (erwartete) Zahlung des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) an den Golfclub sei weder unentgeltlich noch freiwillig geleistet worden und somit keine Spende. Da er beides gewusst habe, genieße er keinen Vertrauensschutz i.S. des § 10b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Senat hat durch Beschluss vom 29. Januar 2003 die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG als unbegründet zurückgewiesen. Soweit eine Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. August 1997 I R 19/96 (BFHE 183, 371, BStBl II 1997, 794), das sich mit der Frage befasse, wann ein faktischer Zahlungszwang vorliege, gegeben sein sollte, sei diese Abweichung für das angefochtene Urteil nicht tragend, weil das FG seine Entscheidung auch darauf gestützt habe, dass die Zahlung eine entgeltliche Gegenleistung für die Aufnahme in den Verein gewesen sei. Diese Begründung würde für sich schon ausreichen, die Spendeneigenschaft der Zahlung zu verneinen. Der Kläger habe dagegen und auch gegen die Ausführungen des FG, er habe von dem Entgeltcharakter seiner Zahlungen gewusst, keine Rügen vorgetragen.

Dagegen richtet sich der Kläger mit seiner Gegenvorstellung. Der Senat habe sein Recht auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter verletzt.