BFH - Beschluß vom 23.10.2000
VI B 200/97
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 443

BFH - Beschluß vom 23.10.2000 (VI B 200/97) - DRsp Nr. 2001/849

BFH, Beschluß vom 23.10.2000 - Aktenzeichen VI B 200/97

DRsp Nr. 2001/849

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Die Frage, ob auch bei Hochschullehrern, die gesetzlich zur Lehre und Forschung verpflichtet sind, Forschungsaufenthalte nur dann einen unmittelbaren beruflichen Anlass für eine Auslandsreise bilden können, wenn hierfür ein konkreter Auftrag oder eine Weisung des Arbeitgebers vorliegt, ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Da die Professoren und Hochschuldozenten die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre "nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses" wahrnehmen (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 53a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen --GVBl NW-- 1993, 532), kann von einem Forschungsaufenthalt jedenfalls dann nicht auf eine unmittelbare berufliche Veranlassung der Auslandsreise geschlossen werden, wenn die Forschungsarbeit keine unmittelbare dienstliche Tätigkeit ist. Dies trifft hier zu, da für die Auslandsreise Sonderurlaub beantragt und eine Reisekostenerstattung nicht geleistet wurde.