BFH - Beschluss vom 23.10.2006
III B 17/05
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2526/02

BFH - Beschluss vom 23.10.2006 (III B 17/05) - DRsp Nr. 2007/2853

BFH, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen III B 17/05

DRsp Nr. 2007/2853

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Inhaber des Einzelunternehmens ... (im Folgenden: Einzelunternehmen), das als Handelsvertreter der K-GmbH tätig war. Mit "Unternehmenskaufvertrag" vom 1. Juni 1991 veräußerte der Kläger das Einzelunternehmen an die neu gegründete ... Vertriebs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer er war. Der Unternehmenskaufvertrag lautet auszugsweise:

"§ 1 Kaufgegenstand

Der Verkäufer verkauft das von ihm betriebene Einzelunternehmen ... an den Käufer. ...

...

§ 3 Kaufpreis

1. Der Verkäufer überträgt den Kaufgegenstand nach § 1 dieses Vertrages zum Gesamtkaufpreis von DM 2 500 000,00.

Es verteilt sich wie folgt:

1. Gebäudeeinrichtung 100 000,00 DM

2. Büroeinrichtung 40 000,00 DM

3. GWG 20 000,00 DM

4. Verbindlichkeit M 5 562,29 DM

5. Ausgleichsanspruch 2 334 437,71 DM

2 500 000,00 DM

...

§ 9 Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB

Dem Verkäufer steht auf Grund seiner Tätigkeit gegen die ... (K-GmbH) ein Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB zu. Der Verkäufer tritt diesen Anspruch an den Käufer hiermit ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an.

Die Zustimmung der ... (K-GmbH) liegt schriftlich vor."

Bereits am 6. Juli 1990 war zwischen der K-GmbH, dem Einzelunternehmen und der in Gründung befindlichen Vertriebs-GmbH folgende "Übernahmevereinbarung" getroffen worden: