BFH - Beschluss vom 23.10.2006
III B 196/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1756/03

BFH - Beschluss vom 23.10.2006 (III B 196/05) - DRsp Nr. 2007/2855

BFH, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen III B 196/05

DRsp Nr. 2007/2855

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielen als Lehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; der Kläger ist behindert (GdB 50). Sie hatten für 22 000 DM ein gestohlenes Automobil erworben. Nachdem dies aufgeklärt und von ihnen die Herausgabe verlangt wurde, erwarben Sie das Fahrzeug für 25 000 DM vom Versicherer des Geschädigten.

Ihre Klage, mit der sie den Abzug des an den Versicherer gezahlten Kaufpreises als außergewöhnliche Belastung begehrten, wies das Finanzgericht (FG) ab. Weder die Aufwendungen für die erstmalige Anschaffung noch für die "Wiederbeschaffung" des zum Privatvermögen gehörenden Fahrzeuges könnten nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden, da diese nicht zwangsläufig gewesen seien. Das mit dem Kauf von einer unbekannten Privatperson verbundene Risiko könne nicht über § 33 EStG teilweise der Allgemeinheit aufgebürdet werden. Aufwendungen, für die der Steuerpflichtige einen Gegenwert erhalte, blieben --außer bei der Wiederbeschaffung notwendigen Hausrats-- bei § 33 EStG unberücksichtigt.