BFH - Beschluss vom 23.10.2006
III S 27/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 23.10.2006 (III S 27/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/29897

BFH, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen III S 27/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/29897

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Kindergeld ab und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde dem Zustellungsbevollmächtigten des Klägers am 23. Juni 2006 zugestellt. Mit am 13. Juli 2006 beim FG eingegangenen Schreiben erhob der Kläger alle "zulässigen Rechtsmittel" gegen dieses Urteil und begehrte hierfür Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt. Der vom FG weitergeleitete PKH-Antrag ging am 27. Juli 2006 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Außerdem erhob der Kläger vorsorglich eine "neue Klage mit anderen/neuen Klageanträgen".

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.