BFH - Beschluss vom 23.10.2007
X S 25/07

BFH - Beschluss vom 23.10.2007 (X S 25/07) - DRsp Nr. 2007/21468

BFH, Beschluss vom 23.10.2007 - Aktenzeichen X S 25/07

DRsp Nr. 2007/21468

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 30. August 2006 hatte der angerufene Senat die außerordentliche Beschwerde der Kostenschuldner und Rügeführer (Kostenschuldner) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gegen die anschließende Kostenrechnung legten die Kostenschuldner Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ein, die vom angerufenen Senat mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 X E 10/06 zurückgewiesen wurde, weil sie unbegründet war. In der Folge der Bemühungen, bei den Kostenschuldnern die Zahlung der Gerichtskosten zu erlangen, lehnte die Justizbeitreibungsstelle beim Bundesamt für Justiz in einem Schreiben vom 22. August 2007 eine Einstellung des Einziehungsverfahrens ab und wies darauf hin, dass eine Einstellung nur auf ausdrückliche Anordnung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts in Betracht komme.

Dieses Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte der Kostenschuldner am 27. August 2007 per Fax an die Justizbeitreibungsstelle zurückgesandt, indem er sich durch einen handschriftlichen Zusatz auf ein als Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG bezeichnetes Schreiben vom 24. August 2007 an das Bundesamt für Justiz bezogen hat.