Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem dieses der von den Klägern und Beschwerdegegnern (Kläger) -den Geschäftsführern einer GmbH- erhobenen Klage auf Aufhebung der gegen sie erlassenen Haftungsbescheide durch Herabsetzung der Haftungssumme teilweise stattgegeben hat. In den herabgesetzten Beträgen sind u.a. enthalten die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt -FA--) in die Haftungssumme einbezogenen Säumniszuschläge von jeweils 1.328 DM für die ab 10. Dezember 1984 von der GmbH nicht mehr abgeführte Lohn- und Kirchenlohnsteuer. Das FG hat die Herausnahme dieser Beträge damit begründet, daß die GmbH bei Fälligkeit der zugrunde liegenden Lohn- und Kirchenlohnsteuerschulden -nämlich ab 10. Dezember 1984- "praktisch zahlungsunfähig" gewesen sei, so daß sie zu einer pünktlichen Abführung der Steuerschulden durch die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht mehr habe veranlaßt werden können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 8. März 1984 I R 44/80 , BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415).
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