BFH - Beschluß vom 24.01.1989
VII B 188/88
Normen:
AO (1977) § 69 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 154, 497
BStBl II 1989, 315
GmbHR 1989, 346
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Beschluß vom 24.01.1989 (VII B 188/88) - DRsp Nr. 1996/13329

BFH, Beschluß vom 24.01.1989 - Aktenzeichen VII B 188/88

DRsp Nr. 1996/13329

»Zum Umfang der Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Säumniszuschläge, die während seiner Tätigkeit angefallen sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 69 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem dieses der von den Klägern und Beschwerdegegnern (Kläger) -den Geschäftsführern einer GmbH- erhobenen Klage auf Aufhebung der gegen sie erlassenen Haftungsbescheide durch Herabsetzung der Haftungssumme teilweise stattgegeben hat. In den herabgesetzten Beträgen sind u.a. enthalten die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt -FA--) in die Haftungssumme einbezogenen Säumniszuschläge von jeweils 1.328 DM für die ab 10. Dezember 1984 von der GmbH nicht mehr abgeführte Lohn- und Kirchenlohnsteuer. Das FG hat die Herausnahme dieser Beträge damit begründet, daß die GmbH bei Fälligkeit der zugrunde liegenden Lohn- und Kirchenlohnsteuerschulden -nämlich ab 10. Dezember 1984- "praktisch zahlungsunfähig" gewesen sei, so daß sie zu einer pünktlichen Abführung der Steuerschulden durch die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht mehr habe veranlaßt werden können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 8. März 1984 I R 44/80 , BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415).