I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war neben dem Geschäftsführer W alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH. In der Zeit, in der W erkrankt war, nahm der Antragsteller alleine die Geschäfte der GmbH wahr. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde im April 1987 mangels Masse abgewiesen. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt-), --FA nahm beide Geschäftsführer wegen Umsatzsteuern und nicht abgeführter Lohnsteuern als Haftende in Anspruch, hob aber die Haftungsbescheide gegen W wegen dessen krankheitsbedingter Abwesenheit im Haftungszeitraum später wieder auf.
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