BFH - Beschluß vom 24.01.1995
VII B 142/94
Fundstellen:
BFHE 176, 224
BStBl II 1995, 227
DStZ 1995, 350
GmbHR 1995, 316
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 24.01.1995 (VII B 142/94) - DRsp Nr. 1995/3260

BFH, Beschluß vom 24.01.1995 - Aktenzeichen VII B 142/94

DRsp Nr. 1995/3260

»Zur Frage, ob der Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erlaß eines neuen Haftungsbescheides gehemmt wird, wenn das FA "in Anlehnung" an ein in anderer Sache zwischen den Beteiligten ergangenes Urteil den 1.Haftungsbescheid selbst aufhebt.«

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war neben dem Geschäftsführer W alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH. In der Zeit, in der W erkrankt war, nahm der Antragsteller alleine die Geschäfte der GmbH wahr. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde im April 1987 mangels Masse abgewiesen. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt-), --FA nahm beide Geschäftsführer wegen Umsatzsteuern und nicht abgeführter Lohnsteuern als Haftende in Anspruch, hob aber die Haftungsbescheide gegen W wegen dessen krankheitsbedingter Abwesenheit im Haftungszeitraum später wieder auf.