I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 31. Mai 2001 verworfen. Mit dem am 11. September 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Gegenvorstellung erhoben, die beim Senat anhängig ist. Der Kläger rügt, das FG habe verkannt, dass Zahlungsverjährung eingetreten sei.
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