BFH - Beschluß vom 24.01.2002
VII B 76/01

BFH - Beschluß vom 24.01.2002 (VII B 76/01) - DRsp Nr. 2002/4805

BFH, Beschluß vom 24.01.2002 - Aktenzeichen VII B 76/01

DRsp Nr. 2002/4805

Gründe:

I. Mit auf die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in Österreich zugelassenen LKW und Sattelsilo-Aufliegern wurden in der Zeit vom 18. November bis zum 15. Dezember 1993 in mehreren Fällen ungenehmigte Warenbeförderungen von einem Ort in Deutschland zu Entladestellen innerhalb Deutschlands durchgeführt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) sah darin eine Verletzung der Pflichten, die sich für die Klägerin aus der ihr jeweils formlos bewilligten vorübergehenden Verwendung der Fahrzeuge ergab. Deswegen forderte das HZA mit Steuerbescheid vom 7. März 1995 von der Klägerin Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von zunächst insgesamt ... DM an, die es im Rahmen des Einspruchsverfahrens durch einen der Einspruchsentscheidung (vom 12. September 1997) als Anlage beigefügten Steueränderungsbescheid auf ... DM herabgesetzt hat. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht (FG) und macht die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend. Außerdem rügt sie Verfahrensfehler.