BFH - Beschluss vom 24.01.2003
IX R 44/02

BFH - Beschluss vom 24.01.2003 (IX R 44/02) - DRsp Nr. 2003/4274

BFH, Beschluss vom 24.01.2003 - Aktenzeichen IX R 44/02

DRsp Nr. 2003/4274

Gründe:

1. Der Antrag auf Beiordnung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigten Prozessvertreters für die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat keinen Erfolg.

a) Nach § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Prozessgericht --hier der BFH-- einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift ist gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sinngemäß anzuwenden (BFH-Beschluss vom 18. November 1977 III S 6/77, BFHE 123, 433, BStBl II 1978, 57).