BFH - Beschluss vom 24.01.2005
III B 20/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2240/00

BFH - Beschluss vom 24.01.2005 (III B 20/04) - DRsp Nr. 2005/6578

BFH, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen III B 20/04

DRsp Nr. 2005/6578

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger betreibt seit 1979 --neben seinen Tätigkeiten als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Angestellter einer anderen GmbH und Versicherungsvermittler-- einen Laden mit Geschenkartikeln an seinem Wohnort, einer kleinen Ortschaft. 1986 verlegte er das überwiegend nur halbtags geöffnete Geschäft in ein von ihm errichtetes, im Übrigen fremd vermietetes Wohn- und Geschäftshaus in einer Nebenstraße des Ortes.

Bis Ende 1995 betrugen die laufenden Verluste des Ladens über 700 000 DM, wobei die Verkaufserlöse die Aufwendungen für den Wareneinkauf nicht deckten.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte bis 1992 die Verluste im Wesentlichen erklärungsgemäß.

Aufgrund einer im Jahre 1998 durchgeführten Betriebsprüfung blieben die Verluste aus dem Geschenkehandel für die Streitjahre 1993 bis 1995 unberücksichtigt. Einspruch und Klage blieben erfolglos.