BFH - Beschluss vom 24.01.2005
VII B 183/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1981/04

BFH - Beschluss vom 24.01.2005 (VII B 183/04) - DRsp Nr. 2005/4904

BFH, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen VII B 183/04

DRsp Nr. 2005/4904

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unzulässig abgewiesen, mit welcher dieser die Verpflichtung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) begehrt hat, zwei Beamte des FA nicht mehr mit seinen steuerlichen Angelegenheiten zu befassen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger schwerwiegende Verfahrensmängel, falsche Rechtsanwendung sowie die Verletzung seiner grundgesetzlich verbrieften Rechte.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Zulassung der Revision genannten Gründe schlüssig dargelegt hat, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Die Verfahrensrüge, dass das FG auf den Hilfsantrag des Klägers betreffend die Zulassung der Revision nicht eingegangen sei, ist bereits deshalb nicht schlüssig, weil das FG über die Zulassung der Revision nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen entscheidet und dies im Streitfall auch getan hat, indem es die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat. Da sich weder im Tenor des FG-Urteils noch in den Entscheidungsgründen ein Ausspruch über die Zulassung der Revision findet, ist sie versagt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 108).