BFH - Beschluss vom 24.01.2006
IV B 121/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2791/03

BFH - Beschluss vom 24.01.2006 (IV B 121/04) - DRsp Nr. 2006/6593

BFH, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen IV B 121/04

DRsp Nr. 2006/6593

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Revision zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

a) Die Zulassung der Revision kann nicht mit Erfolg auf die Erwägung gestützt werden, der Bundesfinanzhof (BFH) sehe als Maßstab des Verschuldens i.S. des § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die "äußerste den Umständen des Falles angemessene und vernünftiger Weise zu erwartende Sorgfalt" an und verstoße damit gegen den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 2. September 2002 1 BvR 476/01 (BStBl II 2002, 835, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 74) aufgestellten Grundsatz, demzufolge die Gerichte die Beschreitung des Rechtswegs nicht unnötig erschweren dürfen.

Zwar findet sich der Begriff der "äußersten" Sorgfalt in einigen BFH-Entscheidungen (vgl. z.B. die --kritischen-- Nachweise bei Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 110 AO Tz. 14; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 11). Es gibt aber auch BFH-Entscheidungen, in denen die "äußerste" Sorgfalt nur dann verlangt wird, wenn --wie nach Ablauf der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO -- zur Begründung des Versäumnisses höhere Gewalt geltend gemacht wird.