BFH - Beschluss vom 24.01.2006
VII B 173/05
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4064/04

BFH - Beschluss vom 24.01.2006 (VII B 173/05) - DRsp Nr. 2006/7323

BFH, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen VII B 173/05

DRsp Nr. 2006/7323

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) für Einfuhrabgaben für Zigaretten in Anspruch genommen. Der wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel zu einer Freiheitsstrafe verurteilte D gab im Januar 2001 bei seiner Vernehmung durch Beamte des Zollfahndungsamts (ZFA) an, im Februar 2000 dem Kläger 1 000 Stangen Zigaretten und bei einer späteren Lieferung nochmals 500 Stangen Zigaretten zu einem Preis von 22,50 DM pro Stange verkauft zu haben.

Das HZA setzte mit Steuerbescheid Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) für 1 500 Stangen Zigaretten gegen den Kläger fest. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aufgrund mündlicher Verhandlung, in der es D als Zeugen vernommen hatte, ab.