I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Milcherzeugerin dagegen, dass deren Anlieferungs-Referenzmenge von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) wegen Nichtbelieferung in dem Milchwirtschaftsjahr 2002/2003 gemäß Art. 5 Unterabs. 2 Satz 1 der hier noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (VO Nr. 3950/92) des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 405/1) i.V.m. § 13 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000 (BGBl I, 27) eingezogen worden ist.
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