BFH - Beschluss vom 24.01.2008
VIII B 32/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 787
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4489/04

BFH - Beschluss vom 24.01.2008 (VIII B 32/07) - DRsp Nr. 2008/5088

BFH, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen VIII B 32/07

DRsp Nr. 2008/5088

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die einen Kfz-Handel betrieb. Aufgrund von Außenprüfungen, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beim Kläger und bei der GmbH durchführte, sowie aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung bei der GmbH wurde festgestellt, dass verschiedene Erlöse aus Kfz-Verkäufen der GmbH dem Privatkonto des Klägers gutgeschrieben worden waren. Außerdem wurden Bareinzahlungen und Scheckeinreichungen auf das Privatkonto des Klägers festgestellt, deren Herkunft nicht geklärt war. Ferner wurden Kassenentnahmen bei der GmbH festgestellt, bei denen es sich nach Angaben des Klägers um Darlehensrückzahlungen handeln sollte. Das FA beurteilte die strittigen Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und rechnete sie den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers zu.

Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage teilweise statt, soweit die Herkunft der auf das Privatkonto des Klägers gezahlten Mittel und eingereichten Schecks nachgewiesen werden konnte. Im Übrigen wies das FG die Klage ab.