Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (unten 1.), eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (unten 2.) und das Finanzgericht (FG) Verfahrensfehler begangen habe (unten 3.).
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