BFH - Beschluß vom 24.02.2000
VII B 132/99

BFH - Beschluß vom 24.02.2000 (VII B 132/99) - DRsp Nr. 2000/5972

BFH, Beschluß vom 24.02.2000 - Aktenzeichen VII B 132/99

DRsp Nr. 2000/5972

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurde vom Beklagten (Finanzamt --FA--) mit Haftungsbescheid vom 9. Januar 1996 als ehemaliger Geschäftsführer einer in das Gesamtvollstreckungsverfahren gefallenen GmbH für deren rückständige Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Säumniszuschläge in Haftung genommen. Die Zustellung des Haftungsbescheides mittels Postzustellungsurkunde erfolgte durch Niederlegung am 10. Januar 1996.

Mit Schreiben vom 7. Februar 1996 --beim FA laut Eingangsstempel am 14. Februar 1996 eingegangen-- legte der Vertreter und jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein. Nachdem das FA den Bevollmächtigten des Antragstellers am 15. März 1996 auf die Fristversäumnis hingewiesen hatte, beantragte dieser am 28. März 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er hat dazu vorgetragen, der Einspruch sei am 7. Februar 1996 zur Post gegeben worden und zur Glaubhaftmachung eidesstattliche Versicherungen des Antragstellers, der Anwaltssekretärin W. und von ihm selbst vorgelegt. Andere Mittel der Glaubhaftmachung seien nicht vorhanden, da in der Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsanwalts ein Postausgangsbuch nicht geführt und das Briefkuvert des Einspruchsschreibens beim FA nicht aufbewahrt worden sei.