BFH - Beschluss vom 24.02.2005
I B 207/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1726/01

BFH - Beschluss vom 24.02.2005 (I B 207/04) - DRsp Nr. 2005/8918

BFH, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen I B 207/04

DRsp Nr. 2005/8918

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Rechtsnachfolger ihrer im Jahr 1999 verstorbenen Mutter (M). Deren vorverstorbener Ehemann (E) war in den Streitjahren (1975 bis 1978) u.a. an einer KG beteiligt, die Verluste erzielte. Das für die KG zuständige Finanzamt erließ in den Jahren 1986 und 1987 Feststellungsbescheide, in denen es E keine Verlustbeteiligung zurechnete. Diese Bescheide wurden im Jahr 1998 im Zusammenhang mit einem von der KG geführten Klageverfahren, das die Besteuerung für die Jahre 1969 bis 1973 betraf, antragsgemäß geändert. Der für die Einkommensbesteuerung der M zuständige Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre entsprechend, wodurch es zu Steuererstattungen kam.

Die Kläger beantragten nunmehr eine Verzinsung der Steuererstattungsansprüche. Diesen Antrag lehnte das FA ab. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren u.a. deswegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.