I. Mit Beschluss vom 19. November 2004 hat das Finanzgericht (FG) den Streitwert im Verfahren 3 V 1642/04 gemäß § 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf ... EUR festgesetzt und in der Rechtsmittelbelehrung unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 GKG auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen. Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die von Herrn H eingelegte Beschwerde. Außerdem beantragt er für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
II. 1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
2. Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des FG ist nicht statthaft, weil gegen den Streitwertbeschluss des FG das Beschwerdeverfahren nicht eröffnet ist.
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