BFH - Beschluss vom 24.02.2005
V B 203/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1642/04

BFH - Beschluss vom 24.02.2005 (V B 203/04) - DRsp Nr. 2005/8091

BFH, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen V B 203/04 - Aktenzeichen V S 2/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/8091

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 19. November 2004 hat das Finanzgericht (FG) den Streitwert im Verfahren 3 V 1642/04 gemäß § 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf ... EUR festgesetzt und in der Rechtsmittelbelehrung unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 GKG auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen. Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die von Herrn H eingelegte Beschwerde. Außerdem beantragt er für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II. 1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2. Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des FG ist nicht statthaft, weil gegen den Streitwertbeschluss des FG das Beschwerdeverfahren nicht eröffnet ist.