BFH - Beschluss vom 24.02.2005
X B 132/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4006/03

BFH - Beschluss vom 24.02.2005 (X B 132/04) - DRsp Nr. 2005/5308

BFH, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen X B 132/04

DRsp Nr. 2005/5308

Gründe:

Der beschließende Senat kann offen lassen, ob die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) schon wegen deren verspäteter Einlegung unzulässig ist. Sie ist jedenfalls deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Dies gilt zunächst für die Rüge des Klägers, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) habe.

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).