BFH - Beschluss vom 24.02.2005
X S 3/05 (PKH)

BFH - Beschluss vom 24.02.2005 (X S 3/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/5058

BFH, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen X S 3/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/5058

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2001 sowie die Mahnung der Finanzkasse wurde vom Finanzgericht (FG) auf Grund mündlicher Verhandlung vom 19. Oktober 2004, zu der der Kläger nicht erschienen war, als unzulässig abgewiesen. Am Tag vor der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger per Telefax die Verlegung des Termins beantragt, da er wegen einer Erkrankung nicht reisefähig sei. Dem Antrag beigefügt war eine Bescheinigung vom selben Tag "zur Vorlage bei Gericht", wonach der Kläger wegen akuter Erkrankung zur Zeit als reiseunfähig anzusehen sei.