BFH - Beschluss vom 24.02.2005
X S 4/05 (PKH)

BFH - Beschluss vom 24.02.2005 (X S 4/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/5762

BFH, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen X S 4/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/5762

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2001 sowie der Mahnung der Finanzkasse abgelehnt und die Beschwerde nicht zugelassen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 18. November 2004 zugestellt.

Für die dagegen eingelegte Beschwerde begehrt der Antragsteller unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 Prozesskostenhilfe (PKH).

II. 1. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).

a) Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Im Streitfall kann das beabsichtigte Rechtsmittel des Antragstellers jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zum Erfolg führen.