BFH - Beschluss vom 24.02.2006
III B 105/05
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 110/04

BFH - Beschluss vom 24.02.2006 (III B 105/05) - DRsp Nr. 2006/11181

BFH, Beschluss vom 24.02.2006 - Aktenzeichen III B 105/05

DRsp Nr. 2006/11181

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO sowie § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

a) Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, ist die Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Fall voraussichtlich auch klärbar ist, darzulegen. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2005 III B 143/04, BFH/NV 2005, 1632). Im Streitfall fehlt es bereits an der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage. Die bloße Behauptung einer "besonderen Bedeutung" des Streitfalles genügt nicht.