BFH - Beschluss vom 24.02.2006
III S 7/06

BFH - Beschluss vom 24.02.2006 (III S 7/06) - DRsp Nr. 2006/11185

BFH, Beschluss vom 24.02.2006 - Aktenzeichen III S 7/06

DRsp Nr. 2006/11185

Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) für das Jahr 2002 auf, weil dessen Einkünfte mehr als 7 188 EUR betrugen. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2005 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen. Die Klägerin wendet sich gegen diesen Beschluss. Sie trägt vor, die Einkünfte des Sohnes hätten unter dem Grenzbetrag von 7 188 EUR gelegen, da er im Jahr 2002 848 EUR für Lernmittel aufgewendet hätte.

II. Die Gegenvorstellung der Klägerin ist zurückzuweisen.