I.
Die Rügeführer haben gegen den Senatsbeschluss vom 11. November 2008 I B 107/08, mit dem eine unter Hinweis auf einen Verfahrensfehler erhobene Beschwerde gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigte (§ 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --i.d.F. vor dem Inkrafttreten der Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I 2007, 2840--) zurückgewiesen wurde, Anhörungsrüge erhoben.
Sie beantragen,
das Verfahren "ordnungsgemäß unter Gewährung rechtlichen Gehörs und Erfüllung zwingender Vorlagepflichten" an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) fortzusetzen.
Es sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, darüber hinaus lägen "sonstige schwerwiegende formelle und/oder materielle Mängel" vor. "Kernfrage im Verfahren" sei "die nach Umfang und Einschränkbarkeit der EU-Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EGV für alle in Art. 50 EGV bezeichneten Dienstleister". Dazu seien vom Bundesfinanzhof (BFH) die von den Rügeführern angebotenen Beweise nicht erhoben worden. Die Sache hätte auch dem EuGH vorgelegt werden müssen.
II.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|